Steuersätze festlegen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
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7% oder 19% Mehrwertsteuer?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen, während Getränke weiterhin zum vollen Steuersatz versteuert werden.
- Speisen: 7%
- Getränke: 19%
Für Tagungs- und Jugendhäuser bedeutet das: Auch wenn Speisen und Getränke gemeinsam verkauft werden, fallen unterschiedliche Steuersätze an, die in NoahHaus hinterlegt werden müssen.
Werden Speisen und Getränke bei Frühstück, Mittag- oder Abendessen gemeinsam angeboten, müssen die jeweiligen Preisanteile voneinander getrennt werden. In NoahHaus müssen hierzu zwei getrennte Positionen innerhalb eines Tarifs angelegt werden:
- eine Position für den Speisenanteil mit 7% und
- eine Position für den Getränkeanteil mit 19% Umsatzsteuer.
Für die Aufteilung gibt es verschiedene Möglichkeiten
Im besten Fall wird der Gesamtpreis anhand der eigenen Kalkulation aufgeteilt. Grundlage können beispielsweise die Herstellungskosten oder die üblichen Einzelverkaufspreise der Speisen und Getränke sein. Bei Verpflegungspauschalen, wie Buffet, Voll- oder Halbpension, ist eine exakte Einzelkalkulation aber nicht immer möglich. Liegt keine eigene Kalkulation vor, akzeptiert die Finanzverwaltung eine pauschale 70/30-Aufteilung von 70% des Gesamtpreises für Speisen (7% USt.) und 30% für Getränke (19% USt.). Wichtig für die Umsetzung in NoahHaus ist, die Positionen eindeutig zu benennen.
Ein Beispiel
Ein Abendessen in Buffetform einschließlich Getränke kostet 10€. Angenommen, es liegt keine eigene Kalkulation vor, wird die 70/30-Aufteilung genutzt. Das heißt, in der Software werden unter den Tarifen, in den Essens-Tarifen zwei Positionen angelegt:
- Speisen: 7€ zum reduzierten Steuersatz (rosa markiert)
- Getränke: 3€ zum normalen Steuersatz (blau markiert)
Alternativ werden die 10€ entsprechend ihren Einzelverkaufspreisen aufgeteilt.
Sonderfall
Wird das Frühstück gemeinsam mit der Übernachtung zu einem Preis angeboten, kann die Vereinfachungsregel für Beherbergungspauschalen angewendet werden.
Dabei dürfen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der reinen Übernachtung dienen, zum Beispiel Frühstück, Parkplatznutzung, Internetzugang oder Nutzung von Fitnesseinrichtungen, in einem Posten zusammengefasst werden.
Für diese Leistungen können 15% des gesamten Pauschalpreises angesetzt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert werden. Die verbleibenden 85% werden mit 7% versteuert. Die 15% stellen dabei nicht ausschließlich den Getränkeanteil dar, sondern decken den gesamten Posten der Nebenleistungen ab.
Diese Regel gilt nicht, wenn Übernachtung und Frühstück einzeln bepreist oder getrennt vereinbart wurden. Bei getrennter Bepreisung müssen die Bestandteile individuell aufgeteilt werden.
Weder die 70/30-Aufteilung noch die 85/15-Beherbergungsregel sind verpflichtend
Wenn nachvollziehbare eigene Kalkulationen vorliegen, sollten diese bevorzugt werden. Die steuerliche Behandlung kann von der konkreten Gestaltung des Angebots abhängen. Individuelle oder umfangreiche Angebote sollten daher im Zweifel mit der Steuerberatung abgeklärt werden. NoahHaus bildet die hinterlegten Steuersätze technisch ab, nimmt aber keine steuerliche Bewertung der Angebote vor.